§ 7 Versand, Transport, Verpackung, Gefahrübergang, Ursprungsnachweis
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich„geliefert verzollt“ nach der Klausel DDPder INCOTERMS 2020. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen.Die angelieferten Waren müssen jeweils von den -meist handelsüblichen- notwendigen Papieren begleitet sein, die eineeinwandfreie Zuordnung und Abwicklung der Lieferung beiuns ermöglichen.
(2) Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen,in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenenKennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr.,PosNr., angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden, und zwar entwederunter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „Hier Lieferschein“. Bei Importlieferungen sind der Sendungje nach Versandart und Lieferland alle erforderlichen Warenbegleitpapiere,insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine,Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
(3) Jede Lieferung ist uns schriftlich so anzuzeigen, dass unsunter Nennung unserer Bestellnummer Stückzahl, Abmessung undGewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dasgilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesonderefür Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich. Verzögerungen,Mehrkosten sowieSchäden, die durch Nichtbeachtung unsererVersandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Frachtsendungen ist uns eineVersandanzeige am Tage des Versandes gesondertzu übermitteln.
(4) Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zuwählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackungdie Ware vor Beschädigungen geschützt ist.Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackunggeben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Wir behalten uns vor, Verpackungsgutan den Lieferantenauf dessen Kosten zurückzusenden. Für Verluste und Beschädigungen,die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant.Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
(5) Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, bestimmen wir den Frachtführer, der rechtzeitigbei uns zu erfragen ist. Bei diesem sinddie versandfertigen Sendungen per Fax zu avisieren. Das Frachtgutist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung unter Berücksichtigungder Transportsicherheit der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird.
(6) Die Gefahr geht erst mit derAblieferung incl. Abladung durch den Lieferantenoder das Transportunternehmenan die von uns angegebene Versandadresseoder mit Aufstellung und Abnahme in unseremWerk über. Dies gilt auch dann, wenn unser Personal beim Entladen behilflich ist. Bis zur Versendung ist die Warekostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
(7) Soweit die vom Lieferanten füruns hergestellten Waren für den Export benötigtwerden, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichenUrsprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mitder ersten Lieferung zuzuleiten.
(8) Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oderein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordertanzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die unsdurch eine nicht ordnungsgemäßeoder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärungentstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprungmittels eines von seiner Zollstelle bestätigtenAuskunftsblattes nachzuweisen.
(9) Die Warenannahme erfolgt während unserer Geschäftszeitenoder der von uns bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.